Recht News
Recht News Schlagzeilen
23/06/2011
Arbeitsbühnen-Schein neu geregelt
21/05/2011
GEMA entlastet Kleinveranstalter
04/11/2009
Deutscher Musikrat unterstützt die Urheber
13/07/2009
Urteil gegen RapidShare
10/07/2009
Petition in Sachen GEMA
Osram und Samsung erzielen weltweite Einigung bei LED-Patentstreitigkeiten
Die Osram AG und Samsung Electronics Co., Ltd. haben eine Vereinbarung über die Beilegung aller Patentstreitigkeiten weltweit geschlossen. Die Verfahren in mehreren Ländern, darunter Deutschland, Südkorea und die USA, werden so rasch wie möglich eingestellt.
Teil des Vergleichs sind auch Lizenzvereinbarungen der jeweiligen LED-Patentportfolien. Weiter haben die beiden Unternehmen eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) unterzeichnet, um gemeinsame Entwicklungsmöglichkeiten bei künftigen LED-basierten Produkten auszuloten.
Crewcheck startet Kampagne für Versicherungsschutz bei Eventtechnikern

Das Internetportal CrewCheck.org hat in Verbindung mit Partnern eine Aufklärungskampagne gestartet, die bei Technikern in der Veranstaltungsbranche mehr Interesse an zielgerichteten Versicherungen wecken soll. Dafür wurden unter anderem Plakate gedruckt und an Unternehmen in der Eventbranche verteilt. Auf den Plakaten wird das Thema mit dem Comic „Der Unversicherte“ mit einem Augenzwinkern dargestellt.
Unterstützung bekommt CrewCheck.org bei dieser Aktion durch die DPVT Deutsche Prüfstelle für Veranstaltungstechnik, die DTHG Deutsche Theatertechnische Gesellschaft, das VDMV Versorgungswerk der Deutschen Medien- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Versicherungspezialisten von Eberhard, Raith & Partner und Schwandt.
Hintergrund: Viele Techniker verzichten bisher auf Absicherungen wie Betriebshaftpflicht, Unfall- und Krankenversicherung. Im Schadensfall droht hier im schlimmsten Fall eine Berufsunfähigkeit, die ohne entsprechende Versicherungsleistungen bis zur Privatinsolvenz führen kann.
Arbeitsbühnen-Schein neu geregelt

Der neue Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Bediener von Arbeitsbühnen (BGG 966) von Juli 2010 enthält erstmals verbindliche Ausbildungsregelungen. Arbeitgeber werden dazu aufgerufen, das Bedienen von Arbeitsbühnen nur noch von Personen durchführen zu lassen, die eine zertifizierte Befähigung besitzen.
Unabhängig von der derzeit geltenden Rechtslage hat beispielsweise das Unternehmen Müllermusic Veranstaltungstechnik GmbH seine Mitarbeiter bereits in diesem Jahr entsprechend fortgebildet. Ab dem 1. Juli 2011 wird der Kölner Eventdienstleister bei allen festangestellten und freien Technikern auf die PAL Card – also den Nachweis einer Befähigung zum Führen von Arbeitsbühnen – bestehen.
Einen Arbeitsbühnen-Schein kann man durch eine eintägige Ausbildung, bei einem durch die IPAF zertifizierten Schulungszentrum, erwerben. Die International Powered Access Federation (IPAF) fördert den sicheren und effektiven Einsatz von Höhenzugangstechnik weltweit. Die Schulung zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Es werden Kenntnisse zur Bedienung, zur täglichen Prüfung und zum Verhalten in Notfallsituationen vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss erhält jeder Teilnehmer die PAL-Card. „Wir wollen der anstehenden Verpflichtung durch den Gesetzgeber vorgreifen und bieten unseren Mitarbeitern und Kunden durch die Fortbildung ein zusätzliches Maß an Sicherheit“, erläutert Müllermusic Geschäftsführer Franz Josef Khalifeh.
Die PAL Card (Powered Access Licence) ist in vielen Ländern und verschiedenen Branchen als Nachweis für den korrekten und effektiven Umgang mit Hubarbeitsbühnen akzeptiert und ist fünf Jahre gültig. Die Kosten für die IPAF-Schulung variieren je nach Schulungszentrum, die Gebühr für die PAL Card beträgt 35 Euro.
www.ipaf.org/de
GEMA entlastet Kleinveranstalter
Aus aktuellem Anlass weist das Rock.Büro Süd kurz vor der Durchführung der nächsten Veranstalterfortbildung (www.veranstalterseminar.de) darauf hin, dass sich die Situation der Clubs und kleinen Livemusikveranstalter enorm verbessert hat. Die GEMA kommt den Kleinveranstaltern durch eine Tarifänderung ein sehr weites Stück entgegen. Seit dem 1. Januar 2011 hat für alle Konzertveranstaltungen im U-Musikbereich der Tarif U-K Gültigkeit. Nach diesen wesentlich günstigeren Konditionen wurden bisher die Großveranstalter in Deutschland abgerechnet. Jetzt wendet die GEMA diesen Tarif auch bei den Kleinveranstaltern an und begibt sich damit ins finanzielle Risiko für den Künstleraufbau im kleinen und mittleren Konzertbereich! Einschränkend sei darauf hingewiesen, dass Gastrobetriebe, die überwiegend ihren Umsatz mit Essen und Getränken erzielen- d.h. wo der Liveact nur Nebensache ist - von der GEMA nicht unter diesen günstigen Tarif eingruppiert werden.
Berechnungsgrundlage ist nunmehr in erster Linie das erzielte Eintrittsgeld einer Veranstaltung! Gemäß U-K-Tarif berechnet die GEMA bei Konzerten bis 2.000 Besuchern zukünftig nur noch 5 % von der Bruttoeinnahme. Dieser Abgabesatz ist jedoch erst ab 2014 gültig. Zur Einführung wird 2011 nur ein Satz von 3,5 % berechnet und dann bis 2014 jährlich um 0,5 % angehoben. Fallen Werbe- oder Sponsoreneinnahmen an, werden diese mit einem Aufschlag von 0,35 % abgegolten!
Dieser Satz von 3,5 % ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 gültig. Konzertveranstalter, die dies bislang noch nicht so abgerechnet haben, rät das Rock.Büro SÜD, sich umgehend mit ihrer zuständigen GEMA-Bezirksdirektion in Verbindung zu setzen. Wunsch der GEMA ist eine monatliche Meldung der Konzertveranstaltungen, nach Absprache soll auch eine Vierteljahresmeldung möglich sein, so der Bayerische Rockintendant Bernd Schweinar.
Zusätzlich gewährt die GEMA auf den U-K-Tarif einen 20 prozentigen Gesamtvertragsnachlass für Mitglieder von Verbänden, die mit der Verwertungsgesellschaft einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben. Und es können weiterhin Kontingentverträge/Jahrespauschalverträge mit einer zusätzlichen Rabattstaffelung abgeschlossen werden.
Abschließend noch der Hinweis, dass diese Konditionen nur für reine Konzertveranstaltungen (bei üblicher Selbstbedienung bzgl. Getränke/Snacks) Gültigkeit haben und nicht gelten für Disco oder sonstige Tanzveranstaltungen. Bei schlecht besuchten Konzerten gilt die übliche Mindestlizenzgebührenregelung; z.B. bis 150 Besucher 21,80 € Mindestgebühr (netto).
Bernd Schweinar, Leiter des Rock.Büro SÜD resümmiert: „Endlich können auch die kleinen Clubs, die die Hauptlast für den Nachwuchsaufbau von Livekünstlern in Deutschland leisten, zu den gleich günstigen Konditionen abrechnen, wie bisher nur die Großveranstalter. Dadurch nimmt die GEMA eine große Last von den Schultern der Kleinveranstalter.“
www.gematipps.de
Entschließung des Bundesrates zur Digitalen Dividende
Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 eine Entschließung zur "Digitalen Dividende" gefasst und in der Drucksache 828/10 veröffentlichet:
"*Entschließung des Bundesrates zur Digitalen Dividende, insbesondere zur Erstattung von Umstellungskosten durch den Bund, die Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzern in Folge der Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 20. Juli 2009 entstehen *
Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 12. Juni 2009 (vgl. BR-Drucksache 204/09 (Beschluss)), der neben der Zustimmung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung unter anderem die an den Bund gerichtete Erwartung zum Ausdruck brachte, dass
- der Erlös aus der Versteigerung der Frequenzen von 790 - 862 MHz zur Deckung der Kosten eingesetzt werde, die Rundfunksendeunternehmen, Sekundärnutzern und Kultur- und Bildungseinrichtungen bzw. den sie tragenden Kommunen und Ländern aus der notwendigen technischen Umstellung entstehen,
- vor der tatsächlichen Frequenzvergabe und Nutzung der Digitalen Dividende eine befriedigende Lösung der Störproblematik für drahtlose Produktionsmittel sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Rundfunkübertragung aufgezeigt wird und
- diese und weitere Fragen im Benehmen mit den Ländern in einer über das übliche Anhörungsverfahren hinausgehenden Weise geklärt werden.
Der Bundesrat erinnert ferner an die bei dieser Beschlussfassung abgegebene Protokollerklärung des Vertreters der Bundesregierung, wonach der Bund die Kosten, die sich nachweislich aus notwendigen Umstellungen bis Ende des Jahres 2015 bei denjenigen ergeben, die die Frequenzen 790 - 862 MHz bisher nutzen, Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzer, insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, in angemessener Form tragen werde.
Der Bundesrat geht davon aus, dass die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten mit mindestens 700 Millionen Euro zu beziffern sind. Der Bundesrat kritisiert, dass der Bund diesen Kostenansatz in den Verhandlungen mit den Ländern nicht anerkannt hat und lediglich bereit ist, einen Entschädigungsfonds für die bisherigen Frequenznutzer mit maximal 130 Millionen Euro auszustatten. Angesichts des für diese Frequenzen erzielten Versteigerungs-erlöses von ca. 3,6 Milliarden Euro hält der Bundesrat diese Summe nicht für angemessen, um die im Bundesrat am 12. Juni 2009 abgegebene Zusage des Bundes zu erfüllen.
Der Bundesrat geht davon aus, dass der Bund eine Aufstockung der Mittel vornimmt, sobald erkennbar wird, dass die bereitgestellten Mittel vor Ende 2015 ausgeschöpft werden.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, nunmehr kurzfristig Verfahrensrichtlinien zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kostenerstattung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erlassen, die den vom Bundesrat erwarteten fairen Nachteilsausgleich für bisherige Frequenznutzer sicherstellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die besonderen Interessen der unterschiedlichen Nutzergruppen, beispielsweise unterschiedliche Nutzungsdauern bei gewerblichen und nicht-gewerblichen Mikrofonnutzern, berücksichtigt werden. Der Bundesrat fordert die Bundregierung dazu auf, die Länder an der Ausarbeitung dieser Richtlinien zu beteiligen.
Der Bundesrat kritisiert darüber hinaus, dass der Bund die Nutzung der betroffenen Frequenzen für Zwecke der drahtlosen breitbandigen Internetversorgung jetzt ermöglicht, ohne dass die im Beschluss des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 204/09 (Beschluss)) benannte Störproblematik gelöst ist. Der Bundesrat bekräftigt seine Forderung, dass der Bund sicherzustellen hat, dass die drahtlose breitbandige Internetversorgung nicht zu Nachteilen etwa für die digitale Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk führt."
Arbeitsschutz mit Branchenkenntnis als rundes Angebot
Die Betreuung als Fachkraft für Arbeitssicherheit vereint mit dem fundierten Wissen und der Erfahrung aus über 30 Jahren in der Veranstaltungsbranche bietet Falco Zanini jetzt allen interessierten Firmen und Selbständigen an. Spektakuläre Unfälle in der Branche und die Belastungen im Arbeitsalltag zusammen mit einem immer komplexer werdenden Regelwerk zum Arbeitsschutz verunsichern so manchen Kollegen und Unternehmer. Im staatlichen und institutionellen Arbeitsschutzrecht finden sich außerdem einige direkte Verpflichtungen an den Unternehmer, beginnend z.B. bei der Pflicht, die Arbeitsbedingungen nach diversen Vorgaben zu beurteilen und daraus Maßnahmen abzuleiten bis hin zu konkreten Forderungen nach beauftragten Personen und regelmäßigen Vorgängen.
Mit dem richtigen Blick für die Bedürfnisse und Realitäten der Veranstaltungsbranche bietet Falco Zanini jetzt seine Tätigkeiten an - von der Betriebsbegehung über die Gefährdungsbeurteilung bis zur Erstellung eines Arbeitsschutz-Management-Systems (AMS) für den Betrieb. Ebenso kann er Firmen und Veranstalter als „geeigneter Koordinator" nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Baustellenverordnung (SiGeKo) beraten.
Falco Zanini ist per Mail unter falco.zanini@onlinehome.de erreichbar.
Deutscher Musikrat unterstützt die Urheber
Anlässlich seiner diesjährigen Mitgliederversammlung hat der Deutsche Musikrat am 17.10.2009 in Berlin eine Resolution zum Thema „Digitalisierung – ohne Urheber keine Kreativität" verabschiedet. Darin sprachen sich die im größten Dachverband für alle Bereiche des Musiklebens bundesweit organisierten Mitglieder und somit mehr als 90 länderübergreifende Fachverbände sowie die 16 Landesmusikräte einstimmig für die Stärkung´des Urheberrechts am Kreativstandort Deutschland aus.
Der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Medien, Hans-Joachim Otto MdB, betonte in seinem Grußwort vor der Mitgliederversammlung: „Dieser Zeitgeist, der das Urheberrecht als konservatives Relikt der analogen Ära diskreditiert, will unter dem Deckmantel der Innovation die Rechte der Künstler und ihrer Partner zugunsten ungehinderter Werknutzung im Internet in Frage stellen. Ich setze mich deshalb auch persönlich dafür ein, dass das Urheberrecht nicht in die Defensive gerät."
Hans-Joachim Otto erteilte in diesem Zusammenhang dem seit kurzem viel diskutierten Modell einer „Kulturflatrate" mit dem Vergleich als sogenannte Kultur-GEZ aus ordnungs- und kulturpolitischer Sicht eine deutliche Absage.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA und Vorsitzender des Fachausschusses Urheber des Deutschen Musikrates erklärte: „Wir freuen uns, den intensiven Dialog zu Wert und Schutz des geistigen Eigentums mit starker Stimme fortzusetzen." Dazu wolle man die Neuausrichtung der Bundespolitik als Chance ergreifen – gemeinsam mit dem Deutschen Musikrat unter der Leitung seines wiedergewählten Präsidenten Prof. Martin Maria Krüger.
Konzertveranstalter propagieren falsche Zahlen
Pünktlich zum Ende der Zeichnungsfrist für die Öffentliche Petition auf der Website des Deutschen Bundestags streuen der Verband der Deutschen Konzertdirektionen (VDKD) und der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) in ihrer aktuellen Presseinformation erneut falsche Rechenbeispiele, grobe Schätzungen und irrige Behauptungen. Fälschlich ist darin von exorbitanten Forderungen im Zusammenhang mit den Tarifanpassungen der GEMA die Rede.
Bereits am 10.7.2009 bezog die GEMA im Rahmen eines Pressegesprächs in der Münchner GEMA-Generaldirektion Stellung zu den vielfältigen Fragen und den lancierten Fehlinformationen in Verbindung mit der Öffentlichen Petition. Eine Reihe von Irrtümern, die hinsichtlich der GEMA-Tarife und -Abrechnungsmodelle bestanden, konnten aufgeklärt und den anwesenden Journalisten erläutert werden.
Die von der GEMA vorgenommene Tarifanpassung betrifft nur Konzerte der Unterhaltungsmusik, die von Gastspielunternehmen, Tourneeveranstaltern und Großhallenbetrieben, also von professionellen Konzertveranstaltern, durchgeführt werden. Mit der ab dem 1.2.2009 im Bereich der Unterhaltungsmusikkonzerte eingeführten, schrittweise auf 6 Jahre gestaffelten Tariferhöhung hat die GEMA eine notwendig gewordene Anhebung ihrer Vergütungssätze umgesetzt. Die Urheber waren zuvor an den stetig wachsenden Umsätzen der Konzertwirtschaft nicht angemessen beteiligt worden. Für Mitglieder der Verbände der Konzertwirtschaft bedeutet die Anpassung der Tarife der letzten Stufe im Jahre 2014 eine Nettovergütung in Höhe von 8%.
Die Einschätzungen der Konzertveranstalter, dass die Tariferhöhung der GEMA 600% oder gar mehr betragen würde, sind schlichtweg falsch. Selbst wenn man sämtliche Erhöhungen der nächsten Jahre kumuliert betrachtet, was weder rechnerisch sinnvoll noch wirtschaftlich von Bedeutung ist, wird dieser Wert nicht erreicht.
Die nachfolgenden konkreten Rechenbeispiele zeigen dies im Einzelnen auf: Für Konzerte mit bis zu 3.000 Besuchern beträgt die Erhöhung in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr 2,56%. Die aktuelle Nettovergütung (2009) beläuft sich auf 1,92% der Bruttoumsätze. Für ein von einem professionellen Konzertveranstalter durchgeführtes Rockkonzert mit einem Eintrittspreis von € 23,00 und 1.300 Besuchern bedeutet dies eine Beteiligung der kreativen Urheber von € 0,44 je Besucher.
Am stärksten von der Erhöhung betroffen sind Konzerte der Größe 3.001 bis 15.000 Besucher. Hier beginnt die Erhöhung in diesem Jahr mit einer prozentualen Änderung von 28,17% im Vergleich zum Vorjahr (aktuelle Nettovergütung: 1,92% der Bruttoumsätze). In 2014 wird diese Gruppe eine Erhöhung der effektiven Vergütungssätze von 36,99% verglichen mit 2013 erfahren. Die Nettovergütung beträgt in der Endstufe 2014 8% der Bruttoumsätze. Die Angaben beziehen sich auf die in der Praxis vorkommenden Varianten, enthalten also die üblicherweise eingeräumten Nachlässe einschließlich des Gesamtvertragsnachlasses.
Eine Beteiligung an Merchandising-Einnahmen ist seitens der GEMA nicht Gegenstand der Verhandlungen. Der Tarif für Kleinveranstalter und Clubs hat sich seit Jahrzehnten nicht geändert. Der Tarif, den die GEMA einvernehmlich mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. gefunden hat, berücksichtigt lediglich die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die Inflation.
„Bei dem Tarif für Großveranstaltungen jedoch möchten wir im Interesse unserer Mitglieder endlich das Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Veranstalters und denen der Urheber aufbrechen", so Prof. Dr. Jürgen Becker, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Mit den heutigen populistischen Aussagen gegen die GEMA leisten die Konzertveranstalter keinen qualifizierten Beitrag in der Diskussion um die Tariferhöhung." Mit der Tarifauseinandersetzung zwischen der GEMA und den Konzertveranstaltern befasst sich derzeit die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt. Eine Entscheidung dazu wird in diesem Jahr erwartet.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Urteil gegen RapidShare
Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com" per Urteil, ca. 5000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.
Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwändige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.
Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige. Das Gericht stellte zudem fest, dass die von „rapidshare.com" - und anderen Sharehostern - angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern.
Petition in Sachen GEMA
Die im Internetportal des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Diskussion eingestellte öffentliche Petition zur GEMA sorgt zurzeit in Internetforen für intensiven Austausch und kontroverse Diskussionen. Einige der diesbezüglich verbreiteten Botschaften enthalten allerdings Fehlinformationen, die in der Öffentlichkeit zunehmend zu Irritationen führen.
Eine öffentliche Petition bietet die Möglichkeit, die Mitwirkung der Bevölkerung an der Arbeit des Bundestages weiter zu verbessern und den Abgeordneten das Meinungsspektrum der Wähler zu einem bestimmten Anliegen noch schneller zu vermitteln. Eine Petition wird in jedem Fall - unabhängig von der Zahl der Mitzeichner -vom Petitionsausschuss bearbeitet. Anderslautende Behauptungen, wie sie am Rande der Petitionen zum Thema „GEMA" im Internet kursieren, sind schlicht und einfach falsch.
Die im Internetportal des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Diskussion eingestellte öffentliche Petition bestätigt die Legitimation der GEMA als Vertretung der Musikurheber und befürwortet deren Aufgaben und Funktion, während sich die Kernforderung zugleich auf eine Neuausrichtung der GEMA bezieht. Diese Forderung deckt sich mit den Zielen der neuen Unternehmensstrategie, die von Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, seit seiner Berufung in den GEMA-Vorstand konsequent umgesetzt wird.
Den Bedürfnissen der Kleinveranstalter kommt die GEMA durch eine Vielzahl von Spezialtarifen und Sondernachlässen auf vielen Ebenen bereits nach. Um für noch mehr Transparenz zu sorgen, wurden die unterschiedlichen Nachlässe zusammengefasst und veröffentlicht und sind auch unter www.gema.de online für jeden Veranstalter abrufbar.
Besonders im Nachwuchsbereich hat die GEMA im Frühjahr 2009 ihr mehrstufiges Konzept zur Nachwuchsförderung offiziell vorgestellt. Dr. Harald Heker: "Wir befinden uns in dem Bestreben um mehr Transparenz und Dialogfähigkeit auf einem guten Weg. Ich lade unsere Mitglieder nochmals herzlich ein, das Gespräch mit uns auch während der dreitägigen Mitgliederversammlung ab dem 22. Juni 2009 in München zu suchen."
Im Interesse ihrer Mitglieder wird die GEMA weiterhin für angemessene Tarife kämpfen. So waren die Urheber bislang an den stetig wachsenden Umsätzen der Konzertwirtschaft nicht angemessen beteiligt. Mit der ab dem 01.02.2009 im Konzertbereich eingeführten, schrittweise auf sechs Jahre gestaffelten, Tariferhöhung hatte die GEMA zu Jahresbeginn die ausstehende Anhebung der Vergütungen umgesetzt. Für die Mitglieder der Verbände der Konzertwirtschaft bedeutete das konkret eine Nettovergütung in Höhe von 8 %. Betroffen hiervon sind ausschließlich die Tarife U-K und VK.
Hierzu Dr. Harald Heker: „Wer sich die Erhöhung der Einzeltarife genauer ansieht, stellt fest, dass die moderate und stufenweise Erhöhung innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren, keinesfalls der von den Veranstaltern genannten "600% Erhöhung" entspricht. Die vielzitierten "kleinen Clubs" sind von den Tariferhöhungen nicht betroffen, da der für diese Veranstaltungen geltende Tarif nicht erhöht wurde."
Im Interesse ihrer Mitglieder überprüft die GEMA regelmäßig ihre Tarife und inwieweit diese angemessen sind. Im Bereich der Konzerttarife – insbesondere im Vergleich mit den Konzerttarifen im Ausland – war dies schon lange nicht mehr der Fall. Deshalb hat sich die GEMA im Februar dieses Jahres, nach monatelangen erfolglosen Verhandlungen mit den Konzertveranstaltern entschlossen, die Tarife zu erhöhen.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Lieberberg setzt sich vor Gericht gegen Ticket-Reseller Ventix durch

Hamburg/München. Die Marek Lieberberg Konzertagentur und die beiden Veranstalterverbände Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) und Verband der Deutschen Konzertdirektionen (VDKD) haben einen gerichtlichen Erfolg gegen den Ticket-Schwarzmarkt erzielt: Das Landgericht München hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Internet-Ticketportal Ventix der Firma Smartfox Media den Handel mit Tickets untersagt, die Smartfox im "Schleichbezug" direkt aus dem Vertriebssystem der Konzertagentur "erwirbt oder durch Dritte erwerben lässt", so die Verbände.
Das Verfahren vom 6. Mai dieses Jahres lief im Zusammenhang mit der aktuellen Depeche-Mode-Tournee "Tour Of The Universe". Bei den Verkäufen über die Vorverkaufsstellen des einzig autorisierten Ticketvermarkters CTS Eventim wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Konzertagentur der gewerbliche Weiterverkauf der Konzertkarten für diese Tournee ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch hatte Smartfox nach Beginn des offiziellen Vorverkaufs große Kartenkontingente zu stark überhöhten Preisen für die Konzerte der "Tour Of The Universe" im Internet angeboten. Der Veranstalter hatte sich mit einer Einstweiligen Verfügung dagegen zur Wehr gesetzt, die bezüglich der im Wege des Schleichbezugs erworbenen Karten nun vom Landgericht München bestätigt wurde.
Die Verbände hatten die Marek Lieberberg Konzertagentur, die die Deutschland-Konzerte der Band exklusiv veranstaltet, in dem Verfahren unterstützt. VDKD-Justitiar Prof. Dr. Johannes Kreile erläutert: "Zahlreiche kommerzielle Ticketbörsen handeln auf Kosten der Fans und der Künstler, indem sie Karten zu stark überhöhten Preisen anbieten und für eine künstliche Verknappung sorgen. An diesen Mehreinnahmen sind weder die Künstler noch die Konzertveranstalter, welche das unternehmerische Risiko tragen, beteiligt und Fans können sich angesichts überteuerter Eintrittkarten nicht unbedingt den Besuch weiterer Konzerte erlauben. Beide Verbände, idkv und VDKD, setzen sich vor diesem Hintergrund bereits seit längerem für faire und publikumsfreundliche Ticketpreise ein."
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Smartfox Eintrittskarten für Konzerte der Depeche Mode Tournee unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht selbst oder durch Dritte von offiziellen Vorverkaufsstellen erworben hat beziehungsweise hatte erwerben lassen. Smartfox habe damit gezielt und wettbewerbswidrig das Vertriebskonzept der Marek Lieberberg Konzertagentur behindert.
Bereits im September 2008 hatte der BGH in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Tickethändler, die unter Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht Karten von autorisierten Vorverkaufsstellen erwerben, um diese, auch gegen die AGB des Veranstalters, gewerblich weiter zu veräußern, einen wettbewerbswidrigen "Schleichbezug" begehen.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellte das LG München nun zudem klar, dass nach seiner Auffassung für die Frage eines unlauteren Schleichbezugs entscheidend sei, ob die Eintrittskarte vom ersten Käufer trotz ihm bekannter entgegenstehender AGB mit der Absicht des gewerblichen Weiterverkaufs erworben wurde. Der Verkauf so erworbener Karten sei wettbewerbswidrig, unabhängig davon, ob der Dritte sie anschließend selbst oder über ein Ticketportal verkaufe.
Gegen dieses Urteil kann Smartfox Media Berufung einlegen.
Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch greift auch bei Sharehostern
Der neu geschaffene zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Urheberrechtsverletzungen im Internet greift auch bei illegalen Musikangeboten auf so genannten Sharehostern, die zunehmend als Alternative zu Tauschbörsen genutzt werden. Mehrere Nutzer wurden bereits abgemahnt, weil sie urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Sharehostern zum Download angeboten hatten. Nach dem rechtswidrigen Hochladen eines noch unveröffentlichten Albums führte die Staatsanwaltschaft München Anfang des Jahres bei einem dieser Nutzer auch eine Hausdurchsuchung durch.
„Einmal mehr wird ein an sich sinnvoller Service für die illegale Verbreitung von Musik, Filmen, Hörbüchern, Software oder Games missbraucht", sagte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie: „Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte über Sharehoster bereitstellt, muss mit erheblichen juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen."
Allein in Deutschland wurden seit 2004 über 100.000 Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen bei Musik eingeleitet. Die Zahl der illegalen Downloads ist seitdem von über 600 Millionen auf rund 300 Millionen zurückgegangen. Allerdings kommen auf einen legal verkauften Song im Netz immer noch rund acht illegale Musikdownloads. „Statt eines solch harten Vorgehens würden wir zunächst lieber Warnhinweise versenden, wie dies z.B. in Frankreich geplant ist", so Michalk weiter.
GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen BeamDVD
Die GEMA ist erfolgreich gegen den Online-Dienstbetreiber BeamDVD GmbH gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Köln hat am06.02.2009 eine einstweilige Verfügung gegen BeamDVD verhängt und verbietet dem Video-on-Demand-Dienst damit sowohl, Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen als auch, sich als "GEMA-Partner" oder "garantiert legaler Service" zu bezeichnen.Die Nutzer des Dienstes können sich Filmtitel auf der Internetseite www.beamdvd.de aussuchen und über die Internetverbindung ansehen oder herunterladen. Der Dienstbetreiber hat unter anderem bekannte deutsche Filme wie etwa "Das Wunder von Bern" oder "Deutschland - ein Sommermärchen" in seinem kostenpflichtigen Angebot. GEMA-Mitglieder haben die Musik für diese Filme komponiert, wodurch Rechte aus dem unmittelbaren GEMA-Repertoire berührt werden.
Die BeamDVD GmbH hat ihren Dienst bei der GEMA als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus Sicht der GEMA muss für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die BeamDVD GmbH bezeichnet ihren Dienst als „erste echte Online-Videothek". Der Nutzer „miete" eine DVD, die zu ihm nach Hause „gebeamt" werde. Das bedeutet, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, die er in einen DVD-Player oder das DVD-Laufwerk eines Computers einlegt und abspielt. Stattdessen kann er den Film auf seinen Abruf hin über das Internet binnen weniger Sekunden als Datei auf seinen Rechner übertragen und wiedergeben. Die BeamDVD GmbH bezeichnet sich außerdem auf ihrer Website ohne Erlaubnis der GEMA an mehreren Stellen als „GEMA-Partner" und unter Abbildung des GEMA-Logos als "GEMA-Partner - garantiert legaler Service". Das Gericht schließt sich mit seinem Beschluss vom 06.02.2009 der Auffassung der GEMA an. Die einstweilige Verfügung wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 bei Zuwiderhandlung angeordnet. „Die GEMA beobachtet die Entwicklung bereits lizenzierter Angebote im Internet sehr aufmerksam, um den Urhebern auch im digitalen Zeitalter eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Musik zu sichern", so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.
www.gema.de


